Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2200
VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03 (https://dejure.org/2005,2200)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 (https://dejure.org/2005,2200)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 13 S 2549/03 (https://dejure.org/2005,2200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ausreichende Deutschkenntnisse und schriftliche Sprachkenntnisse als Voraussetzungen für die Einbürgerung und Ausnahmen hiervon

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung; Anspruch auf Einbürgerung eines Ausländers mit geregeltem Einkommen; Ausreichen der Fähigkeit zur Führung von Gesprächen im Alltag für eine Anspruch auf Einbürgerung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 10; StAG § 11 S. 1 Nr. 1; StAG § 8 Abs. 1; AufenthG § 43
    Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Sprachkenntnisse, Türken, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Minderjährige, Schule, Integrationskurs, Integrationskursverordnung, Vorläufige Anwendungshinweise, Bildungsstand, Ermessenseinbürgerung, Verwaltungsvorschriften

  • Judicialis

    AuslG § 86; ; StAG § 8; ; StAG § 11 Satz 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 86; StAG § 8; StAG § 11 Satz 1 Nr. 1
    Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG , Einbürgerung nach StAG - Ausreichende Deutschkenntnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Einbürgerungsanspruch setzt ausreichende Deutschkenntnisse voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2006, 70
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 08.03.1988 - 1 C 55.86

    Einordnung - Deutsche Lebensverhältnisse - Einbürgerung - Kenntnisse der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris).

    Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des "Alltagslebens" des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine "von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).

    So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen).

  • VGH Hessen, 19.08.2002 - 12 UE 1473/02

    Einbürgerung; schriftliche Sprachprüfung; Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu "Staatsangehörigkeitsrecht" 2000, RdNr. 19 zu § 86).

    Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491).

    In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse "eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben"; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.).

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 5.03

    Einbürgerung; strafrechtliche Unbescholtenheit; Verurteilung; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Der Senat kann offenlassen, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBI. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG).

    Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG).

    Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 13 S 1111/01

    Rechtmäßige Übergangsregelung zur Einbürgerung - Ausschlussgrund -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Der Senat kann offenlassen, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBI. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG).

    Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 22.07.2003 - 7 K 10/03

    Deutschkenntnisse eines Einbürgerungsbewerbers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2004 - 13 S 1276/04

    Anspruchseinbürgerung; maßgeblicher Zeitpunkt; mündliche Verhandlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Der Senat kann offenlassen, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBI. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG).

    Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1996 - 1 B 82.95

    Ausländerrecht - Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Ablehnung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Der Senat kann offenlassen, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBI. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG).
  • BVerwG, 19.02.1997 - 9 B 590.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Klageverfahren auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2001 - 13 S 916/00

    Beurteilung der Verfassungstreue eines Einbürgerungsbewerbers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - 11 A 1223/03

    D (A), Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Mitteilung, Ladungsfähige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03
    Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv "durchentschieden" hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches "obiter dictum" (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
  • BGH, 19.10.1998 - 2 StR 484/98

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Verzichtserklärung

  • BVerwG, 23.08.1999 - 8 B 152.99
  • VGH Bayern, 27.05.2003 - 5 B 00.1819

    Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Beeinträchtigung; Belange; Sicherheit;

  • BVerwG, 14.03.2001 - 1 B 204.00

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Divergenzrüge - Anforderungen an die

  • VGH Hessen, 09.07.1998 - 8 TZ 2348/98

    Recht der Fraktionen zur Abberufung der von ihnen benannten Ausschußmitglieder;

  • BVerwG, 28.06.1985 - 1 B 48.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rechtsgrundlage

  • OVG Sachsen, 11.09.2002 - 4 BS 228/02

    D (A), Asylbewerber, Gemeinschaftsunterkünfte, Asylbewerberleistungsgesetz,

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2009 - 13 S 2080/07

    Einbürgerung; Sicherung des Lebensunterhalts; Kranken- und Pflegeversicherung;

    Sie erfüllt in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, DVBl 2006, 919, 920; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.02.2006 - 12 S 2430/05 -und vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70; BayVGH, Urteil vom 20.11.2006 - 5 BV 04.35 -, juris Rn 24 mwN) auch die im vorliegenden Fall einzig zwischen den Beteiligten im Streit stehende Voraussetzung der grundsätzlich notwendigen eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2008 - 13 S 1487/06

    Einbürgerung; Vertretenmüssen der Abhängigkeit von Sozialleistungen

    Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.).
  • VG Sigmaringen, 25.01.2006 - 5 K 1868/04

    Einbürgerung von Ausländern

    Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. § 38 VwVfG) entlehnte Institut wird in ständiger Praxis im Einbürgerungsverfahren dann angewandt, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 2004, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 151 und Urteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116).

    Für das Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.).

    Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. oder § 102a AuslG a.F. - für den vor dem 1.1.2005 gestellten Einbürgerungsantrag die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also die §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 5.10.2005 - 3 Q 11/05 - BayVGH, Urteil vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2009 - 13 S 729/08

    Ermessenseinbürgerung; deutsche Sprachkenntnisse

    Zwar dürfen andere Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessensbetätigung wohl berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70).
  • VG Minden, 05.12.2007 - 11 K 812/07

    Einbürgerung zu Recht abgelehnt

    vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 5 C 8/05 und 5 C 17/05 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 155 ff.; BayVGH, Urt. vom 20.11.2006 - 5 BV 04.35 - Marx, in: GK StAR, § 8 StAG Rz. 131 ff.; Hailbronner/Renner, StAR, 4. Aufl. 2005, § 8 StAG Rz. 52.

    So im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8/05; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.1.1005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 155 ff.; umfassend zum Meinungsstand, im Ergebnis wie hier auch Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, StAG § 11 Rz. 2 ff.

  • OVG Saarland, 05.10.2005 - 3 Q 11/05

    Zum Begriff der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse im Einbürgerungsrecht.

    Die erstinstanzlich auch unter Bezugnahme auf StAR-VwV Nr. 86.1.1 und 8.1.2.1.1 (GmBl 2001, 122 ff) gezogenen Schlussfolgerungen und getroffene Gesamteinschätzung unterliegen auch aus Sicht des Senats keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln und stehen in Einklang mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentarliteratur hierzu Hess.VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03, EzAR-NF 073 Nr. 1, die beide weitergehend nicht nur Lese- und Verständniskompetenz, sondern - prinzipiell - auch schriftliche deutsche Sprachkenntnisse fordern; Hailbronner/Renner, Komm. zum StAG, 4. Aufl., § 11 Rdnrn. 2 ff., § 8 Rdnrn. 52 ff.; Renner, Komm. zum Ausländerrecht, 7. Aufl., Nachtrag zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 Rdnrn. 15 ff.

    Dabei ermittelt das Gericht den Kenntnisstand des Bewerbers grundsätzlich selbst und in eigener Verantwortung, ist aber bei seiner Entscheidungsfindung nicht gehindert, sich Tests oder Prüfung bei Dritten zu bedienen hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, a.a.O.

  • VG Aachen, 05.03.2008 - 8 K 2441/05

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen als Asylberechtigten wegen

    Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Erleichterung der Einbürgerung durch das Staatsangehörigkeitsreformgesetz von 1999 belegt, siehe zu Vorstehendem ausführlich Hess. VGH, Urteil vom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, NVwZ 2003, 762; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2005 - 13 S 2549/03 -, und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Rdnrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Rdnrn. 132 und 137 zu § 8.

    Berücksichtigt man den systematischen Zusammenhang, in dem ausreichende Sprachkenntnisse für die Einbürgerung verlangt werden, spricht dies dafür, dass nach dem gesetzgeberischen Willen auch die Fähigkeit des Schreibens eingeschlossen sein soll, Hess. VGH, Urteil vom 19. August 2002, a. a. O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2005, a. a. O.; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 und 5 C 17.05 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 11 S 597/10

    Einbürgerung - Beweislast bei Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -VBlBW 2006, 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2008 - 13 S 298/06

    Einbürgerung: Glaubhaftmachung der Abwendung von terroristischer Vereinigung

    16 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70).
  • VG Freiburg, 14.11.2007 - 7 K 1854/05

    Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erschlichenen Einbürgerung

    Zur Überzeugung der Kammer hat sich ergeben, dass der Kläger nicht zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist und dass er sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich nicht zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch nicht geführt werden kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005, VBlBW 2006, 70; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, DVBl 2006, 922).
  • VG Freiburg, 02.10.2008 - 2 K 1296/08

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung und Einbürgerung

  • VG Stuttgart, 13.12.2005 - 11 K 3725/04

    Einbürgerungsanspruch eines IT-Fachmanns aus Äthiopien.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2005 - 13 S 536/04

    Bedeutung der im gerichtlichen Verfahren schriftlich gestellten Anträge;

  • VG Minden, 07.09.2005 - 11 K 545/05

    Bestehen eines Anspruchs auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht